Satzung des Kulturkreises Süderelbe e.V.
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Der
Verein führt den Namen „Kulturkreis Süderelbe e.V.“
Er
hat seinen Sitz in Hamburg.
Der
Kulturkreis Süderelbe e.V. wurde am 11.Dezember 1951
unter
Nr. 4844 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Hamburg
eingetragen.
§ 2) Zweck:
Zweck
des Vereins ist der Zusammenschluss aller kulturell
interessierten Kreise im Gebiet des Ortsamtes Süderelbe
und Förderung des kulturellen Lebens durch wertvolle Veranstaltungen auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Grundlage.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Ergänzung des § 2
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im
Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins werden den Mitgliedern kulturelle
Veranstaltungen angeboten, sowie die Teilnahme an
§ 3) Mitgliedschaft:
Die
Mitgliedschaft kann jede am Kulturleben interessierte
Person
erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand
endgültig.
§ 4) Mitgliedsbeitrag
Der
Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Beitragsermäßigungen
für
Familienangehörige ohne eigenes Einkommen oder aus
fürsorglichen
Gründen richten sich nach der Geschäftsordnung.
§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft:
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, den Austritt oder Ausschluss.
Der
Austritt ist für den Schluss des Geschäftsjahres zulässig und
muss
mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
Der
Ausschluss darf nur erfolgen wegen groben Verstoßes gegen die
Satzung,
gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins.
§ 6) Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen kulturellen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit der Platz ausreicht. Sie genießen dabei Vorzugspreise. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch
erhalten.
§ 7) Organe:
Die
Organe des Vereins sind:
1.
Die Mitgliederversammlung
2.
Der Vorstand
§ 8) Mitgliederversammlung:
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Obliegenheiten:
1.
Die Wahl des Vorstandes
2.
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
3.
Erteilung der Entlastung
4.
Änderung der Satzung
5.
Auflösung des Vereins
6.
Ausschließung von Mitgliedern
Innerhalb
der ersten 3 Monate des Kalenderjahres findet eine
Ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit
einberufen
werden. Sie müssen innerhalb eines Monats
stattfinden,
wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder
dieses
unter Angabe des Zweckes beantragt. Beschlüsse
zu Ziffer 4 und 5 erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen
anwesenden Mitglieder. Im
übrigen werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen mit
Stimmenmehrheit gefasst.
Jedes
Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die
Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden.
Über
ihren Hergang und die Beschlüsse ist eine Niederschrift
zu
führen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Schriftführer
zu unterschreiben ist.
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle
Mitglieder
durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen.
§ 9) Vorstand:
Der Gesamtvorstand, dem die innere Leitung des Vereins
Durchführung des Zweckes obliegt, besteht aus mindestens 6, höchstens 8 Mitgliedern. Er wird von der Mitglieder-
versammlung auf 3 Jahre gewählt. Nach Ablauf von 3 Jahren
findet
eine
Neuwahl statt. Wiederwahl ist zulässig.
Der
Gesamtvorstand hat folgende Obliegenheiten:
1.
Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins
2.
Beschlussfassung über den Eintritt von Mitgliedern
3.
Verwaltung der Kassengeschäfte
4.
Einberufung der Mitgliederversammlungen
5.
Erstattung der Jahresberichte
6.
Aufstellung einer Geschäftsordnung.
Außerdem
besorgt er alle Vereinsgeschäfte, die nach dieser Satzung nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er verteilt die Ämter unter sich, nämlich:
1.
Vorsitzenden
2.
stellvertretende Vorsitzende
3.
Schriftführer
4.
Schatzmeister
Der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die
Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Außerdem darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die dem Zweck
Vergütungen
§10) Allgemeines:
Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgen bis auf die Ausnahme §8 durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und
dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11) Auflösung:
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen an die Kulturbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg mit der Weisung, es für gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 2 zu verwenden.
§ 12 Geschäftsjahr:
Das
Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins beginnt am
01.01.
und endet am 31.12. des Jahres.
Gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung am 21. März 2000, wurde § 2
dieser Satzung ergänzt. Gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. Juli 2004 wurden §§ 1,9 und 12 dieser Satzung geändert. Gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13. Juni 2007 wurde § 9 dieser Satzung geändert. |